Rn. 20

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Der vom FA ermittelte Faktor ist für zwei Jahre gültig (§ 39f Abs 1 S 9 EStG).

 

Rn. 21

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Ändern sich die für die Ermittlung des Faktors maßgeblichen Jahresarbeitslöhne iSd § 39f Abs 1 S 6 EStG (s Rn 17), können die Eheleute/Lebenspartner nach § 39f Abs 1 S 10 EStG die Änderung des Faktors beantragen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um einen für die Eheleute/Lebenspartner günstige oder ungünstige Änderung der Verhältnisse handelt. In beiden Fällen können die Eheleute/Lebenspartner die Änderung beantragen, sie trifft aber diesbezüglich keine Pflicht (BT-Drucks 18/4948, 21).

 

Rn. 22

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Sofern eine Anzeigepflicht gemäß § 39a Abs 1 S 5 EStG wegen zu Ungunsten der Eheleute/Lebenspartner geänderter Umstände besteht oder wird eine Änderung des Freibetrags nach § 39a Abs 1 S 4 EStG (§ 39a Rn 12 (Mues)) wegen einer für die Eheleute/Lebenspartner günstigen Änderung der Verhältnisse beantragt, gilt gemäß § 39f Abs 1 S 11 EStG die Anzeige oder der Antrag auf Änderung des Freibetrags zugleich als Antrag auf Anpassung des Faktors. Die Regelung ist notwendig, da der Freibetrag gemäß § 39f Abs 1 S 6 EStG Auswirkung auf die Faktorhöhe hat. Ziel ist es, den Zeitraum von zwei Jahren beim Freibetrags- und Faktorverfahren auf Wunsch der Eheleute/Lebenspartner parallel laufen zu lassen (BT-Drucks 18/4948, 21).

 

Rn. 23–29

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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