Rn. 80

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Aus § 39a Abs 5 EStG ergibt sich, dass das FA einen Fehlbetrag vom ArbN nachzufordern hat, soweit zu wenig LSt erhoben wurde, weil ein Freibetrag unzutreffend als LSt-Abzugsmerkmal ermittelt worden ist und der Nachforderungsbetrag mehr als 10 EUR beträgt (Bagatellgrenze). Dies ermöglicht es dem FA jede (materiell-rechtlich) unzutreffende Ermittlung eines Freibetrags als LSt-Abzugsmerkmal zu ändern und die entsprechend anfallenden LSt vom ArbN nachzufordern. Dies geschieht während des LSt-Abzugsverfahrens idR nach den für die Verteilung eines herabgesetzten Freibetrags geltenden Grundsätzen (Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 110 (Dezember 2018); s Rn 71).

Nach Abschluss des LSt-Abzugsverfahrens ist der Erlass eines LSt-Nachforderungsbescheids auch noch möglich (Tillmann in H/H/R, § 39a EStG Rz 66 (April 2016)); nach Erlass des ESt-Bescheids des ArbN jedoch nur, wenn noch eine Änderung nach §§ 172ff AO möglich ist (s BFH BFH/NV 1987, 511; Thürmer in Blümich, § 39a EStG Rz 111 (Dezember 2018)); Tillmann in H/H/R, § 39a EStG Rz 66 (April 2016)). Eine Haftung des ArbG nach § 42d EStG scheidet in den Fällen des § 39a Abs 5 EStG aus (Jungblut in Lademann, § 39a EStG Rz 127 (Oktober 2018)).

 

Rn. 81–89

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

vorläufig frei

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