Rn. 12

Stand: EL 152 – ET: 08/2021

Gemäß § 39 Abs 1 S 3 EStG sind grds die von den Meldebehörden nach § 39e Abs 2 S 2 EStG mitgeteilten Daten (s § 39e Rn 25 (Mues)) für die Bildung der LSt-Abzugsmerkmale bindend. Aufgrund dieser grds Bindung des FA an die melderechtlichen Daten für das LSt-Abzugsverfahren, hat das FA im Regelfall nicht zu prüfen, ob zB eine im Ausland geschlossene Ehe im Inland nach bürgerlichem Recht anzuerkennen ist (s Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 11 (August 2018); Thürmer in Blümich, § 39 EStG Rz 32 (August 2017)).

Aus § 39 Abs 1 S 3 EStG ergibt sich jedoch bereits, dass die Bindung der FinVerw an die mitgeteilten Daten nicht zwingend ist, da das G davon spricht, dass die Daten der Meldebehörden nur "vorbehaltlich einer nach S 2 abweichenden Bildung durch das FA" bindend sind. Die FinVerw geht daher davon aus, dass in begründeten Ausnahmenfällen eine rechtliche Prüfung zu melderechtlichen Merkmalen vorzunehmen ist und bei abweichenden Feststellungen eine eigene Entscheidung über die zutreffende Besteuerung zu treffen ist (BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 11; BT-Drucks 17/6263, 49 f; Fissenewert in H/H/R, § 39 EStG Rz 11 (August 2018)). In diesen Einzelfällen trifft das FA eine von den gespeicherten melderechtlichen Daten abweichende Entscheidung für die Besteuerung, so dass die LSt-Abzugsmerkmale nicht auf Basis der ELStAM-Datenbank gebildet werden. Das FA soll in diesen Fällen eine jahresbezogene Bescheinigung für den LSt-Abzug ausstellen, anhand derer der ArbG den LSt-Abzug durchzuführen hat. Der Abruf der ELStAM durch den ArbG wird in diesen Fällen für den Gültigkeitszeitraum der vom FA ausgestellten Bescheinigung allg gesperrt.

Die Zuständigkeit für Änderungen der melderechtlichen Daten im Melderegister selbst wird dadurch nicht berührt, sodass für etwaige Änderungen allein die Meldebehörden zuständig bleiben (dazu s BMF BStBl I 2018, 1137 Rz 11).

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