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Stand: EL 165 – ET: 06/2023

§ 38b EStG regelt seit seiner Einführung durch das EStRG 1974 vom 05.08.1974 ab 1975 vor allem die Einordnung der unbeschränkt stpfl ArbN in StKl, die bis dahin in § 7 LStDV aF enthalten waren.

Durch das 2. HStrukturG vom 22.12.1981 (BGBl I 1981, 1523) und das StSenkG 1986/88 vom 26.06.1985 (BGBl I 1985, 1153) kam es zu kleineren Änderungen bzgl des Haushaltsfreibetrages.

Mit dem JStG 1996 vom 11.10.1996 (BGBl I 1995, 1995) wurde § 38b Abs 1 S 3 EStG eingefügt und damit die Anwendung des Splittingtarifs auf EU-/EWR-Ehen von Grenzpendlern beschränkt.

Durch das HBeglG 2004 vom 29.12.2004 (BGBl I 2003, 3076) wurde die Abschaffung des Haushaltsfreibetrages und die Schaffung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende gemäß § 24b EStG berücksichtigt.

Durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) wurden zum einen die beschränkt stpfl ArbN in den Anwendungsbereich der Vorschrift aufgenommen, die zuvor in § 39d Abs 1 EStG geregelt waren. Zum anderen wurden die Regelungen zu den Kinderfreibeträgen in den § 38b Abs 2 EStG aufgenommen und die Vorschrift aufgrund der Umstellung auf das elektronische Besteuerungsverfahren neugefasst.

Durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) ist die StKl-Einteilung bei Eheschließung für die Fälle geändert worden, in denen der eine Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht. § 38b Abs 1 S 1 Nr 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG wurde gestrichen und dafür § 38b Abs 1 S 1 Nr 4 EStG dahingehend ergänzt, dass die StKl-Kombination IV/IV auch dann an beide Ehegatten vergeben werden kann, wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht (BT-Drs 18/12127, 59f).

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