Rn. 23

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Grds ist für jeden Arbeitslohn, der von einem inländischen ArbG gezahlt wird, LSt einzubehalten (§ 38 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG). Weitere Erläuterungen zum inländischen ArbG s Rn 30ff.

§ 38 Abs 1 S 2 EStG erweitert den ArbG-Begriff dahingehend, dass in den Fällen der (grenzüberschreitenden) ArbN-Entsendung das im Inland ansässige aufnehmende Unternehmen, welches den Arbeitslohn für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt (sog wirtschaftlicher ArbG), ArbG im lohnsteuerlichen Sinn ist. Weitere Erläuterungen zum wirtschaftlichen ArbG s Rn 36ff.

Schließlich ist zudem in § 38 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG noch geregelt, dass auch der ausländische Verleiher bei der gewerbsmäßigen Überlassung von ArbN zur Arbeitsleistung im Inland zum LSt-Abzug verpflichtet ist, soweit es sich um Arbeitslohn handelt, der für die inländische Tätigkeit gezahlt wird. Weitere Erläuterungen zum ausländischen Verleiher s Rn 50ff.

1. Begriffsbestimmung des ArbG

 

Rn. 24

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Der Begriff des"ArbG" wird im EStG selbst nicht und im Abkommens-, Arbeits-, Zivil- und Sozialversicherungsrecht unterschiedlich definiert. Überwiegend wird der Begriff aus § 1 Abs 2 LStDV dergestalt abgeleitet, dass man als ArbG denjenigen ansieht, dem der ArbN die Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung er tätig wird oder dessen Weisungen er zu befolgen hat. Dies ist im Regelfall der Vertragspartner des ArbN aus dem Dienstvertrag (zB s BFH BStBl II 2011, 986; Wackerbeck in Brandis/Heuermann, § 38 EStG Rz 65 (Oktober 2021); differenzierend Trzaskalik in K/S/M, § 38 EStG Rz B 6f (April 2003)). Das Dienstverhältnis, für das Arbeitslohn gezahlt wird, kann dabei auch ein vergangenes oder zukünftiges sein.

 

Rn. 25

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Als ArbG kommen zum einen natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts in Betracht, also zB AG, GmbH, Genossenschaft, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Stiftungen. Zum anderen kommen jedoch auch Personenzusammenschlüsse, die keine juristischen Personen sind, zB OHG, KG, GbR, nichtrechtsfähige Vereine und andere nichtrechtsfähige Gebilde, zB nichtrechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts iSd § 1 Abs 1 Nr 5 KStG, als ArbG in Betracht.

Die ArbG-Pflichten von PersGes wie der OHG oder KG werden durch die geschäftsführenden Gesellschafter erfüllt (§ 34 Abs 1 und 2 AO). Bei PersGes sind die Regelungen des § 15 Abs 1 Nr 2 und 3 EStG zu beachten, so dass Vergütungen der Mitunternehmer uU gewerbliche Einkünfte und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit darstellen und somit keine Verpflichtung zum LSt-Abzug besteht (s § 15 Rn 80–85 (Bitz)).

 

Rn. 26

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

Bei natürlichen Personen ist Volljährigkeit nicht notwendig, so dass zB auch ein Minderjähriger ArbG sein kann. Ob das Arbeitsverhältnis bürgerlich-rechtlich wirksam oder etwa wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, spielt gemäß § 41 AO keine Rolle, soweit und solange das wirtschaftliche Ergebnis des Arbeitsverhältnisses eingetreten ist bzw bestehen bleibt.

2. Zweifelsfälle

a) Insolvenzverwaltung

 

Rn. 27

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In Insolvenzfällen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter muss grds die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners erfüllen. Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört zB auch die Abgabe von Steuererklärungen wie etwa der LSt-Anmeldung. Zu beachten ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zeitpunkt begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur noch nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend gemacht werden können.

Bezogen auf den LSt-Abzug sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Hat der Insolvenzschuldner als ArbG vor Insolvenzeröffnung Lohn bezahlt, ohne LSt einzubehalten oder hat er die einbehaltene LSt nicht abgeführt, haftet er nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG. Der Haftungsanspruch des Insolvenzgläubigers ist Insolvenzforderung iSd § 38 InsO und daher als solche zur Insolvenztabelle anzumelden.
  • Wird seitens des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung rückständiger Lohn gezahlt, also aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, begleicht der Insolvenzverwalter Insolvenzforderungen der ArbN, die ggf nur anteilig zu befriedigen sind. Er ist dann verpflichtet, die anfallende LSt einzubehalten und an das FA abzuführen. Ein Anspruch des FA gegen den ArbG entsteht erst, wenn der Insolvenzverwalter seine Pflicht zum Einbehalt verletzt und damit den Haftungstatbestand des § 42d EStG erfüllt. Der Haftungsanspruch des FA ist Masseverbindlichkeit iSd § 55 Abs 1 Nr 1 InsO.
  • Die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Steuerverbindlichkeiten gelten als Neuverbindlichkeiten, die nicht Bestandteil des eigentlichen Insolvenzverfahrens sind. Zahlt daher der Insolvenzverwalter Löhne für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, begleicht er Masseverbindlichkeiten iSd § 55 InsO (BFH BStBl II 1975, 621). Die LSt auf diese Löhne ist daher einzubehalten und terminger...

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