Rn. 27

Stand: EL 165 – ET: 06/2023

In Insolvenzfällen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Insolvenzschuldners auf den Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter muss grds die steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners erfüllen. Zu diesen steuerlichen Pflichten gehört zB auch die Abgabe von Steuererklärungen wie etwa der LSt-Anmeldung. Zu beachten ist, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu diesem Zeitpunkt begründete Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur noch nach Maßgabe der Insolvenzordnung geltend gemacht werden können.

Bezogen auf den LSt-Abzug sind folgende Sachverhalte zu unterscheiden:

  • Hat der Insolvenzschuldner als ArbG vor Insolvenzeröffnung Lohn bezahlt, ohne LSt einzubehalten oder hat er die einbehaltene LSt nicht abgeführt, haftet er nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG. Der Haftungsanspruch des Insolvenzgläubigers ist Insolvenzforderung iSd § 38 InsO und daher als solche zur Insolvenztabelle anzumelden.
  • Wird seitens des Insolvenzverwalters nach Insolvenzeröffnung rückständiger Lohn gezahlt, also aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung, begleicht der Insolvenzverwalter Insolvenzforderungen der ArbN, die ggf nur anteilig zu befriedigen sind. Er ist dann verpflichtet, die anfallende LSt einzubehalten und an das FA abzuführen. Ein Anspruch des FA gegen den ArbG entsteht erst, wenn der Insolvenzverwalter seine Pflicht zum Einbehalt verletzt und damit den Haftungstatbestand des § 42d EStG erfüllt. Der Haftungsanspruch des FA ist Masseverbindlichkeit iSd § 55 Abs 1 Nr 1 InsO.
  • Die ab Verfahrenseröffnung entstehenden Steuerverbindlichkeiten gelten als Neuverbindlichkeiten, die nicht Bestandteil des eigentlichen Insolvenzverfahrens sind. Zahlt daher der Insolvenzverwalter Löhne für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, begleicht er Masseverbindlichkeiten iSd § 55 InsO (BFH BStBl II 1975, 621). Die LSt auf diese Löhne ist daher einzubehalten und termingerecht an das Betriebsstätten-FA abzuführen. Nach der InsO gibt es keinen Vorrang des LSt-Anspruchs vor anderen Masseforderungen. Verletzt der Insolvenzverwalter seine Pflicht zum Einbehalt, ist der entstehende Haftungsanspruch des FA ebenfalls Masseverbindlichkeit.

Nach §§ 165ff SGB III kann der ArbN anstelle seines Lohnanspruchs gegen den zahlungsunfähig gewordenen ArbG für die letzten 3 Monate vor Insolvenzeröffnung das Insolvenzgeld geltend machen. Dieses wird vom Arbeitsamt gezahlt und ist gemäß § 3 Nr 2 EStG steuerfrei (s § 3 Rn 118a-118h (Handzik)).

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