Rn. 3

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Pauschalierung bei ArbN war lange strittig. Mit Beschluss des Bundeskabinetts vom 03.09.2008 stellte die Erste VO zur Änderung der SvEV klar, dass pauschal besteuerte Sachleistungen nach § 37b EStG an Beschäftigte Dritter nicht beitragspflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Beschäftigte von Konzernunternehmen handelt. Die VO trat zum 01.01.2009 in Kraft. Im aktuellen § 1 SvEV (idF16.12.2022, BGBl I 2022, 2431) heißt es dazu unter Nr 14:

Zitat

„Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen …

14.  Zuwendungen nach § 37b Abs 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind.”
 

Rn. 4

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Damit sind die pauschal nach § 37b EStG besteuerten Sachleistungen an eigene ArbN stets beitragspflichtig; ebenso die pauschal besteuerten Sachleistungen an ArbN konzernverbundener Unternehmen iSd § 15 AktG oder § 251 HGB – die Zuwendung an ArbN Dritter jedoch nicht (Ende/Beyer-Petz, DStR 2010, 2334). Die Autorinnen kritisieren zu Recht, dass ein völliger Gleichklang in beiden Rechtsgebieten damit nicht hergestellt wurde und es dementsprechend zweckmäßig sei, dass eine Pauschalierung der LSt in diesen Fällen grundsätzlich zur sozialversicherungspflichtigen Beitragsfreiheit führen muss. Ansonsten wird der Vereinfachungseffekt dieser Vorschrift durch den Aufwand der Abgrenzung und Verbeitragung im Einzelfall überkompensiert, und der bürokratische Aufwand aufgrund verschiedener Sozialversicherungsträger läuft der Gesetzesintention, nämlich eine Vereinfachung bei der Behandlung von Zuwendungen, entgegen (aA Niermann, DB 2008, 1236).

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