Rn. 57

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die vom BFH aufgestellten Abgrenzungsgrundsätze zwischen Bar- und Sachlohn sind sowohl auf pauschalierbare Zuwendungen an ArbN und als auch an Dritte anzuwenden.

Damit ist bei § 37b EStG wie bei anderen Pauschalierungsvorschriften des LSt-Rechts eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervorteile ausgeschlossen (Loschelder in Schmidt, § 37b EStG Rz 21 (42. Aufl)). Die Lohnumwandlung ist nunmehr in § 8 Abs 4 S 2 EStG geregelt:

Zitat

Danach "… werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn "der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt … wird."

Der Unterschied zwischen Lohnanrechnung (§ 8 Abs 4 S 1 Nr 1 EStG) und Lohnumwandlung (Nr 2) besteht darin, dass bei einer Lohnumwandlung der "reguläre" Lohnanspruch gekürzt und zugleich um einen Anspruch auf eine Zusatzleistung ergänzt wird, während der Lohnanspruch bei einer Lohnanrechnung grundsätzlich unverändert bleibt, aber an Erfüllung statt (§ 364 BGB) die Zusatzleistung erbracht wird bzw werden kann (Vogelpoth, BB 2023, 727 f).

Loschelder in Schmidt, aaO, weist zu Recht darauf hin, dass vorab zu prüfen ist, ob begrifflich Arbeitslohn vorliegt und ob dieser stpfl ist. So müssen bei der Vorteilsgewährung von Incentive-Reisen mit Dienstreiseelementen die Kostenteile in Lohn und Nichtlohn aufgeteilt werden. S hierzu auch BFH vom 16.10.2013, VI R 78/12, BStBl II 2015, 495 und s Rn 8a.

 

Rn. 58–59

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

vorläufig frei

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