Rn. 52

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Genehmigung (Zulassung) zur Pauschalierung wird für die Zukunft erteilt (§ 37a Abs 3 S 3 Hs 1 EStG). Die Genehmigung gilt vom Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe an bzw von einem ausdrücklich bestimmten späteren Wirksamkeitsbeginn (Bleschick in H/H/R, § 37a EStG Rz 36 (August 2018)). Sie gilt bis zum Erlöschen der zeitlich befristeten Genehmigung. Die Wirkung der Genehmigung erlischt ferner durch Rücknahme, nach § 130 Abs 2 AO auch mit Wirkung für die Vergangenheit, sowie durch Widerruf, nach § 131 Abs 2 AO mit Wirkung für die Zukunft.

Die Genehmigung kann zeitlich befristet werden, die Befristung steht im pflichtgemäßen Ermessen des FA (§ 37a Abs 3 S 3 Hs 2 EStG).

 

Rn. 53

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

§ 37a Abs 3 Hs 2 EStG stellt klar (BT-Drucks 13/5952, 48), dass Gegenstand der Genehmigung zur Pauschalierung alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien sind. Die Genehmigung kann somit nicht auf bestimmte Prämien oder Prämienempfänger beschränkt werden, Bleschick in Brandis/Heuermann, § 37a EStG Rz 51 (November 2019).

 

Rn. 54–56

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

vorläufig frei

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