Schrifttum:

Horst, Vorauszahlungen im Steuerrecht – eine Übersicht über diverse Steuerarten, SteuerStud 2007, 124;

Kühnen, Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen, EFG 2009, 1390;

Schiffers, Anpassung der Steuervorauszahlungen als Mittel zur Schonung der Liquidität, Stbg 2009, 341;

Kühnen, Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen, EFG 2009, 1390;

Balmes/Ambroziak, Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 AO bzgl Vorauszahlungsbescheiden, AO-StB 2010, 19;

Zeller-Müller, Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten auf die Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses, HFR 2011, 1072;

Jäger, Anrechnung von Vorauszahlungen eines Ehegatten auf Steuerschulden beider Ehegatten vor Auszahlung eines verbleibenden Überschusses, jurisPR-SteuerR 29/2011 Anm 2;

Pezzer, ESt-Vorauszahlungen sind in vier gleich großen Teilbeträgen zu leisten – Das Vorauszahlungssystem ist verfassungsgemäß, BFH/PR 2012, 89;

Luer/Lühn, Die vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen – ihre Voraussetzungen und ihre Grenzen, BB 2012, 2019;

Eisolt, ESt-Vorauszahlungen in der Insolvenz natürlicher Personen, ZInsO 2014, 332;

De Weerth, Anmerkung zu BFH v 26.11.2014, VII R 32/13, NZI 2015, 387;

Riewe, Anmerkung zu BFH v 24.02.2015, VII R 27/14, NZI 2015, 477;

Krüger, Zur Aufrechnung mit Insolvenzforderungen des FA, BFH-PR 2015, 258;

Rukaber, Anrechnung von ESt-Vorauszahlungen bei Ehegatten, NWB 2016, 250;

Riegel/Amler, Festsetzung von Hinterziehungszinsen schon auf Vorauszahlungen?, BB 2016, 292;

Wollweber/Talaska, Erstes Gerichtsurteil zu Hinterziehungszinsen auf ESt-Vorauszahlungen, Stbg 2016, 354;

Neu, ESt-Vorauszahlungen für Zeiträume nach dem Tod als Nachlassverbindlichkeiten, EFG 2017, 1747 (Urteilsanmerkung zu FG Münster 31.08.2017, 3 K 1641/17, EFG 2017, 1746);

Hör, Berechnung und Verjährung von Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen, EFG 2018, 1436 (Urteilsanmerkung zu FG BdW 09.02.2018, 13 K 3586/16, EFG 2018, 1430);

Schiffers, Corona-Pandemie – steuerliche Instrumente zur Reaktion auf Liquiditätsengpässe und angekündigte steuerpolitische Maßnahmen – BMF v 19.03.2020, DStZ 2020, 266;

Schiffers, Corona-Pandemie: Anpassung von Steuervorauszahlungen und Verlustrücktrag – Antrag auf pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 nach BMF v 24.04.2020, DStZ 2020, 414;

Höreth/Stelzer, Staatliche Liquiditätshilfen in der Corona-Krise – 2. Runde, DStZ 2020, 643;

Schiffers, Geänderte steuerliche Rahmenbedingungen: Drittes Corona-Steuerhilfegesetz und Nutzungsdauer von Computerhardware und bestimmter Software, DStZ 2021, 280;

Schiffers, Regierungsentwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes, DStZ 2022, 183.

Verwaltungsanweisungen:

R 37 EStR 2012; H 37 EStH 2021.

I. Inhalt und Bedeutung, Entstehungsgeschichte

 

Rn. 1

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Inhalt und Bedeutung

Durch die Festsetzung und Erhebung von Vorauszahlungen soll ein sicherer und gleichmäßiger Eingang der ESt erreicht werden (BFH BStBl II 2011, 607). Ferner wird die Liquiditätsbelastung der Bezieher nicht steuerabzugspflichtiger Einkünfte derjenigen StPfl angenähert, die dem Quellensteuerabzug durch LSt oder KapSt unterliegen. Die Festsetzung der Vorauszahlung ist eine vorläufige; sie betrifft eine zukünftige ESt, die der StPfl für den laufenden VZ "voraussichtlich schulden wird" (§ 37 Abs 1 S 1 EStG).

 

Rn. 2

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Abs 1 des § 37 EStG legt fest, wann die Vorauszahlungsschuld entsteht und wann die Vorauszahlungen fällig werden.

Abs 2 des § 37 EStG ermächtigte die OFD, für die bestimmte Gruppen von StPfl abweichende Fälligkeitstermine festzulegen. Die Vorschrift wurde durch das JStG 2009 v 19.12.2008 (BGBl I 2008, 2794) aufgehoben.

Abs 3 regelt das Festsetzungsverfahren und die Bemessungsgrundlage sowie die Anpassung von Vorauszahlungen.

Abs 4 regelt das Verfahren bei nachträglicher Erhöhung von Vorauszahlungen und bestimmt deren Fälligkeit.

Abs 5 legt bestimmte Schwellenwerte für die Festsetzung und die Erhöhung von Vorauszahlungen fest.

Abs 6 (neu eingefügt mW ab VZ 2014, s Rn 4a) bestimmt die pauschalierte Berücksichtigung von Beiträgen zur Kranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung. Abs 6 ist zum 29.12.2020 wieder aufgehoben worden (s Rn 79a).

Zu den besonderen Corona-Maßnahmen s Rn 94.

 

Rn. 3

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Der Einfluss von Vorauszahlungen auf die unterjährige Liquidität verdeutlicht die wirtschaftliche Bedeutung der Norm für die StPfl. In der Praxis handelt es sich größtenteils um ESt-Vorauszahlungen für zu erwartende Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und Kapitaleinkünften findet die zeitnahe Besteuerung durch LSt und KapSt (dazu auch s Rn 4) statt – ggf gleichzeitig mit Vorauszahlungen nach § 37 EStG, zB wenn ein Angestellter nebenher einen Gewerbebetrieb unterhält.

Seine Entsprechung findet § 37 EStG in §§ 1921 GewStG, in § 18 UStG und §§ 48, 49 KStG.

Verfassungsrechtlich ist die Erhebung von ESt-Vorauszahlungen unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes geboten, um die veranlag...

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