Rn. 19a

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Vorbemerkung: Bei der Regelung der Entstehung der ESt-Vorauszahlung in § 37 Abs 1 S 2 EStG handelt es sich materiell um eine Sonderreglung zu § 38 AO (Ratschow in Klein, § 38 AO Rz 35, 38, 13. Aufl).

Zur strittigen Frage, ob die Vorauszahlungsschuld dem Grunde nach oder dem Grunde und der Höhe nach durch Tatbestandsverwirklichung entsteht (deklaratorische Wirkung des Vorauszahlungsbescheides) oder ob sie dem Grunde und der Höhe nach konstitutiv durch den Vorauszahlungsbescheid entsteht s Rn 35.

§ 37 Abs 1 S 2 EStG regelt für den Entstehungszeitpunkt zwei Fälle:

 

Rn. 20

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Regelfall – bestehende StPfl (§ 37 Abs 1 S 2 EStG 1. Alt): Wegen der Entstehung der StPfl wird auf §§ 1, 1a EStG verwiesen. Im Gegensatz zur ESt-Schuld, die nach § 36 Abs 1 EStG mit Ablauf des Kj entsteht, ist für die Vorauszahlungsschuld die Entstehung bereits mit Beginn des jeweiligen Zeitabschnitts, für den Vorauszahlungen festgesetzt werden. Das ist das Quartal. Gesetzliche Entstehungszeitpunkte sind mithin der 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober des Jahres.

 

Beispiel:

Die ESt-Vorauszahlungsschuld zum 10.03.2022 entsteht am 01.01.2022.

Die abweichende Bestimmung von Fälligkeitszeitpunkten bei bestimmten Gruppen von StPfl nach § 37 Abs 2 EStG ist durch das JStG 2009 aufgehoben worden (s Rn 2).

 

Rn. 21

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Als Sonderregelung verlegt § 37 Abs 1 S 2 EStG 2. Alt bei Begründung der StPfl im Laufe des Kalendervierteljahres die Entstehung der Vorauszahlungsschuld auf diesen Begründungszeitpunkt; die Vorauszahlungsschuld kann nicht vor dem Beginn der ESt-Pflicht entstehen. Bsp hierfür sind die Geburt oder der Zuzug aus dem Ausland oder iRd beschränkten StPfl die Begründung einer Einkunftsquelle, deren Erträge in eine Veranlagung einzubeziehen sind.

 

Rn. 22

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Nicht geregelt sind die Fälle des Wegfalls der Vorauszahlungsschuld.

Stirbt der StPfl oder verzieht ins Ausland, ohne inländische Einkünfte iSd § 49 EStG zu haben oder unter § 2 AStG zu fallen, können keine weiteren Vorauszahlungsschulden mehr entstehen. Die für die Zukunft geltenden Festsetzungen sind aufzuheben bzw auf null zu stellen.

Bereits entstandene und festgesetzte Vorauszahlungsschulden bleiben aber bestehen und sind – notfalls vom Gesamtrechtsnachfolger – zu erfüllen.

 

Rn. 23

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Bedeutung hat das Entstandensein der Vorauszahlungsschuld etwa

  • für die Haftung,
  • für die Geltendmachung im Insolvenzverfahren (Einzelheiten s Rn 87ff),
  • den Übergang auf den Gesamtrechtsnachfolger (§ 45 AO) und die Sonderrechtsnachfolge (§ 50 Abs 2 AO),
  • Leistung durch Dritte (§ 48 AO) und
  • für die Aufrechnungsmöglichkeit (§ 226 AO), auch
  • für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung (§ 370 AO – zur Hinterziehung von ESt-Vorauszahlungen BFH BStBl II 197, 600).

Zum Ganzen eingehend Schmieszek in Bordewin/Brandt, § 37 EStG Rz 56 (April 2021).

 

Rn. 24

Stand: EL 160 – ET: 10/2022

Keine Bedeutung hat die Entstehung der Vorauszahlungsschuld für den Erlass einer Arrestanordnung. § 37 EStG lässt die Festsetzung auch erst künftiger Vorauszahlungen mit entsprechender Fälligkeit zu. Bei dem nötigen Sicherungsbedürfnis können solche Forderungen mit in eine Arrestanordnung aufgenommen werden. Für Jahressteuerschulden ist diese Frage höchst strittig.

Zum "begründeten", aber noch nicht entstandenen Anspruch s Hohrmann in H/H/Sp § 324 AO Rz 17; zum Meinungsstand Werth in Klein, § 324 AO Rz 3, 15. Aufl.

 

Rn. 25–34

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vorläufig frei

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