Rn. 12

Stand: EL 150 – ET: 04/2021

Ein Gestaltungsmissbrauch wird nicht mehr vermutet werden können, wenn der StPfl längerfristig in Aktien oder Genussscheine investiert hat. Die zeitliche Grenze wird bei einem Jahr gezogen. Ist der StPfl bei Zufluss der KapErtr seit mindestens einem Jahr ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der Papiere, wird die Anrechenbarkeit der KapSt nicht beschränkt. Jegliche Form einer zwischenzeitlichen Übertragung von Eigentum lässt die Jahresfrist wieder von vorn beginnen. Für die Berechnung der Jahresfrist gilt das Fifo-Prinzip nach § 36a Abs 2 S 2 EStG unabhängig davon, in welchem Depot oder bei welchem Institut die Aktien bzw Genussscheine aufbewahrt sind. Es findet immer eine Gesamtbetrachtung für den StPfl statt. In Fällen der Gesamtrechtsnachfolge werden die Anschaffungszeitpunkte des Rechtsvorgängers zu Grunde gelegt.

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