Rn. 101

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Ist die festgesetzte ESt höher als die anzurechnenden Beträge, so hat der StPfl den Rest innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids als Abschlusszahlung zu entrichten. Der § 36 EStG enthält mithin eine eigene Fälligkeitsregelung iSd § 220 Abs 1 AO. Aufgrund der Bekanntgabefiktion des § 122 Abs 2 AO gilt ein schriftlicher VA idR mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten der Bekanntgabe s § 122 AO; zur Berechnung der Monatsfrist s § 108 AO (Änderung der Rspr BFH v 14.10.2003, BStBl II 2003, 898; BMF v 12.01.2004, BStBl I 2004, 31).

 

Rn. 102

Stand: EL 147 – ET: 11/2020

Zur Abschlusszahlung gehören nach der Rspr auch die rückständigen Vorauszahlungen (BFH BStBl II 1981, 767); Letztere sind jedoch sofort zu entrichten, es sei denn, sie sind ausdrücklich bis zur Fälligkeit des restlichen Teils der Abschlusszahlung gestundet worden. Dies gilt auch für die nach § 37 Abs 3 u 4 EStG angepassten Vorauszahlungen. Die Monatsfrist gilt bei Berichtigung (Änderung) der Anrechnungsverfügung aber auch bzgl der Vorauszahlungen, die zu einer Erhöhung der Abschlusszahlung führen (BFH BStBl II 1976, 258).

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