Rn. 31

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zwar kann für eine vor 2020 rechtswidrig durchgeführte Baumaßnahme ein Bauantrag im Jahr 2020 gestellt oder eine Anzeige vorgenommen worden und damit die Anwendungsregelung in seinen Voraussetzungen dem Wortlaut nach erfüllt sein (s § 52 Abs 35b S 2 u 3 EStG 1. Alt); jedoch dürfte mE für diese Fälle eine Steuerbegünstigung nicht in Betracht kommen. Im Wege einer teleologischen Reduktion sind diese Vorschriften nur auf Fälle anwendbar, in denen auch mit dem Vorhaben selbst nach dem 31.12.2019 begonnen wurde. Dies bringt auch die Gesetzesbegründung (s BT-Drucks 19/14338, 23) und § 52 Abs 35b S 1 EStG zum Ausdruck. Danach sollen nur Baumaßnahmen gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 begonnen wurden. Hätte der Gesetzgeber an diese Voraussetzung gedacht, hätte er sie in den Gesetzeswortlaut der Sätze 2 und 3 aufgenommen (aA Urban, FR 2020, 359 mit Einschränkungen für vor 2020 abgeschlossene Vorhaben).

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