Rn. 2

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

Politische Parteien und die unabhängigen Wählervereinigungen nehmen öff, nicht staatliche Aufgaben wahr. Dieser Grundsatz der Staatsfreiheit verbietet eine vollständige Finanzierung aus staatlichen Mitteln (vgl BVerfG v 09.04.1992, BStBl II 1992, 766). Deshalb sind politische Zuwendungen (Mitgliedsbeiträge und Spenden) natürlicher und juristischer Personen erforderlich und auch erwünscht. Die Vorschrift dient zusammen mit § 10b EStG (zur Abgrenzung s Rn 10) der Förderung der (mittelbaren) Parteienfinanzierung sowie der unabhängigen Wählervereinigungen.

 

Rn. 3

Stand: EL 139 – ET: 10/2019

§ 34g EStG ist eine Steuerermäßigung iSd § 2 EStG und wird von der tariflichen ESt abgezogen, vgl das Ermittlungsschema in R 2 EStR 2012. Auf diese Weise wirken sich die politischen Zuwendungen unabhängig von der Progression für alle StPfl gleich aus. Dadurch werden die verfassungsrechtlich gebotenen Anforderungen (Chancengleichheit sowie gleiche Einflussnahme der Bürger auf die politische Willensbildung, s Rn 9) erfüllt.

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