1. Vergleich mit § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG

 

Rn. 23

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

 
§ 34d Nr 2 Buchst c EStG § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG
"die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen ausländischen oder von ausländischen zu inländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Ausland erstreckenden Beförderungsleistungen". "die durch den Betrieb eigener oder gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge aus Beförderungen zwischen inländischen oder von inländischen zu ausländischen Häfen erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit solchen Beförderungen zusammenhängenden, sich auf das Inland erstreckenden Beförderungsleistungen".
 

Rn. 24

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der Vergleich zeigt, dass § 34d Nr 2 Buchst c EStG und § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG spiegelbildlich sind. § 34d Nr 2 Buchst c EStG setzt – wie Buchst b und im Gegensatz zu Buchst a – keine Betriebsstätte und auch keinen tätigen ständigen Vertreter voraus.

2. Eigene oder gecharterte Seeschiffe oder Luftfahrzeuge

 

Rn. 25

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchst b, c EStG und s § 49 Rn 95ff (Viebrock). Seit der Abschaffung des § 34c Abs 4 EStG (ab VZ 1999, durch SeeschiffahrtsanpassungsG v 09.09.1998, BGBl I 1998, 2860) gewinnt § 34d Nr 2 Buchst c EStG an Bedeutung (aA Geurts in Frotscher/Geurts, § 34d EStG Rz 69).

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