Rn. 18

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Soweit ein DBA besteht, stellt dieses idR die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte im Inland unter Progressionsvorbehalt steuerfrei (vgl Art 7 OECD-MA).

Soweit kein DBA besteht, erfasst das Welteinkommensprinzip (s § 1 Rn 11 (Teller)) auch die ausländischen Betriebsstätteneinkünfte, jedoch wird die darauf entfallende ausländische Steuer nach § 34c EStG angerechnet oder abgezogen.

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