a) Grundsatz

 

Rn. 54

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Der amtliche Devisenkurs zum Schluss des Kj bzw davon abweichendem Wj entscheidet (sog Stichtagskursverfahren), wenn so gut wie keine Kursschwankungen zu berücksichtigen sind (BFH BStBl II 1990, 57; 1990, 175).

b) Ausnahme

 

Rn. 55

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Andernfalls muss jeder einzelne Geschäftsvorfall mit dem maßgeblichen Kurswert umgerechnet werden (sehr aufwändig!), sog Zeitbezugsverfahren (BFH BStBl II 1990, 57; 1990, 175). Dies bedeutet, dass AK und HK mit ihren historischen Kurswerten zu berechnen sind und die Abschreibungen von diesen Werten abzusetzen sind. BE bzw BA sind mit den Kurswerten umzurechnen, die zur Zeit ihrer bilanzrechtlichen Entstehung gelten (betr BV-Vergleich).

Werden die Einkünfte im Wesentlichen allerdings in gleichmäßiger Höhe über das Jahr verteilt erzielt, kann der Jahresdurchschnittskurs aufgrund der für die USt maßgeblichen amtlichen Monatsdurchschnittswerte angesetzt werden (BFH BStBl II 1990, 57).

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