Rn. 19
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
§ 34c Abs 1–5 EStG sprechen von "ausländischen Einkünften". Was darunter zu verstehen ist, bestimmt in abschließender Aufzählung (OFD Ffm, Vfg v 25.08.1994, RIW 1995, 78) § 34d EStG (s Erläut zu § 34d (Handzik). Diese ausländischen Einkünfte sind für § 34c EStG von den inländischen abzugrenzen (BFH BStBl II 1995, 692).
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