1. Die Anrechnung als Teil der Steuerfestsetzung

 

Rn. 52

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Verfahrensrechtlich ist die Steueranrechnung Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH BStBl II 1996, 312 mwN; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 90).

2. Das Verhältnis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung

 

Rn. 53

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Im Verfahren über die ESt-Festsetzung ist über die Anrechnung ausländischer Steuern zu entscheiden, auch wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (BFH BStBl II 1992, 187; 1995, 502; BFHE 229, 252; Grützner, IStR 1994, 65; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 91). Eine Bindung an den Feststellungsbescheid besteht jedoch nur hinsichtlich (BFH BStBl II 1992, 187):

  • des Entstehungsgrundes,
  • der Höhe und
  • der zeitlichen Zuordnung dieser ausländischen Einkünfte.

3. Keine Anrechnung beim LSt-Abzug

 

Rn. 54

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Beim LSt-Abzug (§§ 38ff EStG) wird die ausländische Steuer nicht berücksichtigt, sondern nur im Veranlagungsverfahren. Ggf muss der StPfl die Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG), und zwar durch Abgabe der ESt-Erklärung.

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