1. Die Anrechnung als Teil der Steuerfestsetzung
Rn. 52
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Verfahrensrechtlich ist die Steueranrechnung Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH BStBl II 1996, 312 mwN; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 90).
2. Das Verhältnis zur gesonderten und einheitlichen Feststellung
Rn. 53
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Im Verfahren über die ESt-Festsetzung ist über die Anrechnung ausländischer Steuern zu entscheiden, auch wenn die Einkünfte einheitlich und gesondert festzustellen sind (BFH BStBl II 1992, 187; 1995, 502; BFHE 229, 252; Grützner, IStR 1994, 65; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 91). Eine Bindung an den Feststellungsbescheid besteht jedoch nur hinsichtlich (BFH BStBl II 1992, 187):
- des Entstehungsgrundes,
- der Höhe und
- der zeitlichen Zuordnung dieser ausländischen Einkünfte.
3. Keine Anrechnung beim LSt-Abzug
Rn. 54
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Beim LSt-Abzug (§§ 38ff EStG) wird die ausländische Steuer nicht berücksichtigt, sondern nur im Veranlagungsverfahren. Ggf muss der StPfl die Veranlagung beantragen (§ 46 Abs 2 Nr 8 EStG), und zwar durch Abgabe der ESt-Erklärung.
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