Rn. 39

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Anrechnung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar sogar auch dann, wenn sich der StPfl nicht ausdrücklich auf die Vorschrift beruft (BFH BStBl II 1996, 312) – Umkehrschluss aus § 34c Abs 2 EStG, der antragsgebunden ist.

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