Rn. 63

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Es kann jedoch auch die Abzugsmethode vorteilhafter sein (zur betriebswirtschaftlichen Seite des Wahlrechts Scheffler, DB 1993, 845; Reichert, DB 1997, 131; Richter, BB 1999, 613). Letztendlich ist dies eine Frage des Einzelfalls.

 

Rn. 63a

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Insb 2 Fälle sind zu beachten:

  • geringe oder gar keine inländische ESt (s Rn 65–67),
  • hohe Auslandssteuer (s Rn 68).

Hier kann die Abzugsmethode günstiger sein (Heinicke in Schmidt, § 34c EStG Rz 16; Geurts in Frotscher/Geurts, § 3c EStG Rz 111).

 

Rn. 64

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Die Ausführungen zu den folgenden Fällen können daher nur Anhaltspunkte für die Wahlrechtsausübung geben.

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