Rn. 102

Stand: EL 144 – ET: 07/2020

Aus der Zielsetzung des Auslandtätigkeitserlasses (ATE) heraus, die deutsche Exportwirtschaft zu fördern (s Rn 104), sollen auch keine Bedenken hinsichtlich Art 3 Abs 1 GG bestehen, dass dieser nur anwendbar ist, wenn es sich um einen inländischen ArbG handelt (BFH v 08.12.2010, I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr). Art 3 Abs 1 GG mag nicht verletzt sein, aber mit der Rspr des EuGH ist das nicht in Einklang zu bringen (s Rn 105a), die das FG BBg gar nicht erwähnt. Art 6 Abs 1 GG sei nach Ansicht des FG auch nicht verletzt, da der ATE nicht an den Familienstand anknüpft (FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr), das ist mE zutreffend.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge