Rn. 102
Stand: EL 144 – ET: 07/2020
Aus der Zielsetzung des Auslandtätigkeitserlasses (ATE) heraus, die deutsche Exportwirtschaft zu fördern (s Rn 104), sollen auch keine Bedenken hinsichtlich Art 3 Abs 1 GG bestehen, dass dieser nur anwendbar ist, wenn es sich um einen inländischen ArbG handelt (BFH v 08.12.2010, I B 98/10, BFH/NV 2011, 596; FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr). Art 3 Abs 1 GG mag nicht verletzt sein, aber mit der Rspr des EuGH ist das nicht in Einklang zu bringen (s Rn 105a), die das FG BBg gar nicht erwähnt. Art 6 Abs 1 GG sei nach Ansicht des FG auch nicht verletzt, da der ATE nicht an den Familienstand anknüpft (FG BBg v 16.12.2014, 4 K 4264/11, EFG 2015, 928 rkr), das ist mE zutreffend.
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