Schrifttum:

Felsmann, Das Gesetz zum Ausgleich von Schäden infolge besonderer Naturereignisse in der Forstwirtschaft, INF L 1969, 289;

Felsmann, Die BA-Pauschsätze nach § 4 FAG, INF 1973, 457;

Brandmüller, Zeitpunkt der Bildung einer Rücklage nach § 3 FAG, BB 1981, 826;

Roland, Einkommensteuerliche Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des FAG, DStZ 1985, 552;

Hiller, Hintergrund zum FAG, INF 1989, 169;

Voss, FAG und BA-Pauschsatz, StBp 1998, 74;

Hiller, Die Einschlagsbeschränkung 1999/2000 nach dem FAG, INF 2000, 330;

Wiegand, Das StVereinfG 2011 aus Sicht der LuF, NWB 2011, 3606;

Wiegand, Die Einschlagsbeschränkung für das Forst-Wj 2020/2021, NWB 2021, 1826.

Verwaltungsanweisungen:

BMF 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044 (Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetz (ForstSchAusglG).

A. Allgemeines

1. Rechtsentwicklung

 

Rn. 150

Stand: EL 157 – ET: 04/2022>

Durch das FAG v 29.08.1969 (BGBl I 1969, 1533) wurde erstmalig ein Instrument geschaffen, bei Störungen des Rohholzmarktes infolge von Naturereignissen den ordentlichen Holzeinschlag unter bestimmten Voraussetzungen für einzelne Holzartengruppen (regional begrenzt bzw bundeseinheitlich) zu beschränken.

Da sich das Gesetz in seiner ursprünglichen Fassung aufgrund vorhandener Mängel als nicht zielführend erwies, wurde es durch das FAG v 26.08.1985 (BStBl I 1985, 592) abgelöst bzw modifiziert. Das FAG v 26.08.1985 idF StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 ermächtigt die Bundesregierung, bei genau festgelegten, schwerwiegenden, durch besondere Naturereignisse verursachten Störungen des Rohholzmarktes im Verordnungswege den ordentlichen Holzeinschlag (§ 1 FAG) wie auch die Einfuhr von Holz (§ 2 FAG) einzuschränken.

Durch Gesetz v 07.11.1991, BGBl I 1991, 2062, wurde durch Einfügung eines S 2 in § 1 Abs 3 FAG die Möglichkeit geschaffen, eine Einschlagsbeschränkung für einen Zeitraum von bis zu 3 Forst-Wj (bislang 2 Forst-Wj) anzuordnen, soweit die Voraussetzungen hierfür weiterhin vorliegen.

Im Zuge des StEntlG 1999/2000/2002 v 24.03.1999, BStBl I 1999, 304 wurde § 5 FAG an den mit Wirkung ab VZ 1999 geänderten Steuersatz für Kalamitätsnutzungen iSd § 34b Abs 3 Nr 3 EStG angepasst (Herabsetzung von einem Achtel auf ein Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes); ein dementsprechender Gesetzesfolgenverweis erfolgte dann iRd JStG 2009.

Durch das StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BStBl I 2011, 986, wurde mit Wirkung ab VZ 2012 eine grundlegende Neuordnung des § 34b EStG in Kraft gesetzt; damit zusammenhängend waren auch einschneidende Änderungen des FAG notwendig geworden. Die Änderung in § 1 Abs 4 FAG ist die Folge des Wegfalls des bislang zwingend vorgeschriebenen Nutzungssatzes. Darüber hinaus können künftig auch StPfl, bei denen die Holznutzungen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen, die Begünstigungen der §§ 4, 4a FAG in Anspruch nehmen. Andererseits wird die Bewertungserleichterung des § 4a FAG (Nichtaktivierung oder nur teilweise Aktivierung von Kalamitätsholz) an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass eine nach § 1 FAG angeordnete Einschlagsbeschränkung auch tatsächlich eingehalten wird. § 5 Abs 1 FAG ist eine Folgeänderung des § 34b EStG.

2. Ziel des Gesetzes

 

Rn. 151

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Das FAG verfolgt nach seiner Gesetzesbegründung (BT-Drucks V/4070) zwei Ziele, nämlich

  • zum einen ein nicht konjunkturbedingtes Absinken der Rohholzpreise bei Großkalamitäten zu verhindern, ohne dabei die Rohholzversorgung der Holzwirtschaft zu gefährden, und
  • zum anderen Schäden infolge besonderer Naturereignisse für die Forstbetriebe wirtschaftlich tragbarer zu machen.
 

Rn. 152

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Dem ersten Ziel dienen die §§ 1 u 2 FAG; nach ihnen ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, den ordentlichen Holzeinschlag der Forstwirtschaft für einzelne Holzartengruppen bis zu 70 % des Nutzungssatzes iSd § 68 Abs 1 EStDV zu beschränken. Forstwirte, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, können von einer angeordneten Einschlagsbeschränkung ausgenommen werden, wenn das Holzaufkommen dieser Betriebe die Marktstörung nur unerheblich beeinflusst (§ 1 Abs 5 S 1 FAG). Darüber hinaus kann die zuständige Forstbehörde auf Antrag einzelne (auch buchführungspflichtige) Forstbetriebe von der angeordneten Einschlagbeschränkung befreien, wenn diese zu einer wirtschaftlich unbilligen Härte für sie führen würde (§ 1 Abs 5 S 2 FAG).

Von der vorstehend dargestellten Ermächtigung zu einer Einschlagsbeschränkung hat das BMELV seit Bestehen des FAG ab dem Forst-Wj 1968/69 bislang für insgesamt 8 Wj Gebrauch gemacht und demzufolge Einschlagsbeschränkungen angeordnet, zuletzt mit VO v 14.04.2021, BGBl I 2021, 808, für das Forst-Wj 2021 (= 01.10.2020 bis 30.09.2021; wegen der steuerlichen Umsetzung s BMF v 27.07.2021, BStBl I 2021, 1044).

 

Rn. 153

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Durch eine angeordnete Einschlagsbeschränkung wird der für die Tarifbegünstigung nach § 34b EStG maßgebliche Nutzungssatz nicht gemindert, was bis einsch...

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