Rn. 45

Stand: EL 157 – ET: 04/2022

Die Begünstigung gilt für alle forstwirtschaftlichen Betriebe ohne Rücksicht auf die Betriebsart. Auch bei aussetzenden Betrieben, das sind solche, bei denen nicht jährlich mit einer aufgrund der vorhandenen Altersstufen nachhaltigen gleichmäßigen Nutzung gerechnet werden kann (s § 13 Rn 9 (Mitterpleininger)), können außerordentliche Waldnutzungen anfallen (R 34b.2 Abs 1 S 2 EStR 2012).

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