Rn. 75

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Wie oben bereits dargestellt (s Rn 16ff), setzt die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung zwingend eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG voraus, während eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG oder pauschalierte Gewinnermittlungen (§§ 5a, 13a EStG) für Zwecke der Thesaurierungsbegünstigung ausscheiden.

 

Rn. 76

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

An dieser Stelle sei auf die Ausführungen weiter oben (s Rn 31ff) verwiesen, wonach diese Einschränkung insbesondere Freiberufler trifft und diese faktisch in den BV-Vergleich zwingt.

 

Rn. 77

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Gleichwohl ergibt sich eine Besonderheit für im BV eines Einzelunternehmens oder einer PersGes gehaltene Beteiligungen an vermögensverwaltenden, land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen PersGes. Demnach erstreckt sich die Verpflichtung zur Ermittlung des Gewinns nach BV-Vergleich auch auf die vorgenannten, im BV gehaltenen Beteiligungen, jedoch ist die jeweilige Untergesellschaft nicht selbst verpflichtet, eine Gewinnermittlung iSd § 4 Abs 1 S 1 EStG oder § 5 EStG vorzunehmen (soweit keine Verpflichtung nach §§ 238ff HGB oder §§ 140f AO vorliegt), sondern die Obergesellschaft (s BMF v 11.08.2011, BStBl I 2008, 838, Rz 15; BFH v 11.04.2005, GrS 2/02, BStBl II 2005, 679). Das bedeutet, dass sich durchaus auch Gesellschaften als Untergesellschaft in den Anwendungsbereich der Thesaurierungsbegünstigung einbinden lassen, die ihre Gewinne nicht originär iRd BV-Vergleichs ermitteln, sondern etwa iRd Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs 3 EStG, wenn die Obergesellschaft den Zusatzaufwand auf sich nimmt, die Ergebnisse der Untergesellschaft in eine Gewinnermittlung nach BV-Vergleich überzuleiten.

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