Rn. 89

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Regelungen der §§ 24 Nr 1 und 34 Abs 2 EStG sprechen von Einkünften und nicht von Einnahmen, dh, der Tarifvergünstigung unterliegen Entschädigungen nach Abzug der sachlich unmittelbar mit ihnen im Zusammenhang stehenden WK/BA.

Sowohl § 24 EStG als auch § 34 EStG enthalten hierfür keine Regelungen, es gelten somit die allgemeinen Grundsätze der Einkünfteermittlung, vgl BFH v 26.08.2004, BFH/NV 2005, 277.

WK/BA, die im VZ des Zuflusses bzw Erfassung der Entschädigung verausgabt wurden, mindern die tarifbegünstigten außerordentlichen Einkünfte.

Nach allgemeinen Einkünfteermittlungsvorschriften in früheren oder nachfolgenden VZ anzusetzende WK/BA sind im Jahr ihrer steuerlichen Zuordnung abziehbar und mindern somit die regelbesteuerten Einkünfte dieses Zeitraumes, vgl BFH, aaO; ausführlich hierzu s Rn 122.

 

Rn. 90–95

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

vorläufig frei

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