Rn. 2

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

Körperbehinderten entstehen aufgrund ihrer Behinderung besondere Aufwendungen. Aus diesem Grunde anerkannten schon Abschn 153 EStR 1953 und Abschn 40 LStR 1954 aus Vereinfachungsgründen den Körperbehinderten wegen ag Belastung gewisse Pauschbeträge. Eine Rechtsgrundlage für derartige Vereinfachungsregeln brachte dann das StNeuOG 1954 vom 16.12.1954 (BGBl 1954, 373).

 

Rn. 3

Stand: EL 153 – ET: 10/2021

§ 33a Abs 6 EStG 1955–1974 bot die gesetzliche Handhabe für Pauschbeträge bei Körperbehinderten, die durch RVO festzusetzen waren und Aufwendungen für ag Belastung, WK und SA umfassen konnten. Die Ermächtigung des Gesetzgebers wurde durch § 65 EStDV ausgefüllt. § 65 EStDV 1960 enthielt Pauschbeträge wegen ag Belastungen, die unmittelbar infolge der Körperbehinderung entstanden. Außerdem enthielt § 65 EStDV ab 1960 nicht nur die einzelnen Stufen der Pauschbeträge je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit, wie § 65 EStDV 1955/58, sondern auch eine genaue Bestimmung des betreffenden Personenkreises, zu dem nicht nur die körperbehinderten Personen gehörten, denen aufgrund gesetzlicher Vorschriften Behindertenversorgung zustand, sondern auch andere ähnliche Personengruppen, vor allem die Hinterbliebenen, denen Hinterbliebenenbezüge zustanden.

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