Rn. 191

Stand: EL 172 – ET: 04/2024

Der Höchstbetrag nach § 33a Abs 1 S 1 EStG iHv EUR 11 604 (EUR 10 908 für VZ 2023; EUR 10 347 für VZ 2022; EUR 9 744 für den VZ 2021; EUR 9 408 für VZ 2020; EUR 9 168 für VZ 2019; EUR 9 000 für VZ 2018; EUR 8 820 für VZ 2017; EUR 8 652 für 2016; ferner s Rn 189), ggf erhöht um den nach § 33a Abs 1 S 2 EStG ermittelten Betrag für Krankenversicherungs- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge, vermindert sich um den Betrag, um den die Einkünfte und Bezüge der unterhaltsberechtigten Person den Betrag von EUR 624 im Kj übersteigen. Die Höhe des anrechnungsfreien Betrags von EUR 624 begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, BFH vom 13.12.2005, X R 61/01, BStBl II 2008, 16; Loschelder in Schmidt, § 33a EStG Rz 25 (42. Aufl).

Die anzurechnenden Einkünfte und Bezüge sind für jede unterhaltene Person gesondert zu beurteilen. Für Kinder der unterstützten Person kann nicht zusätzlich der Anrechnungsbetrag von EUR 624 angesetzt werden, da dies zu einer doppelten Entlastung führen würde, BFH vom 08.05.1992, III R 66/90, BStBl II 1992, 900. Dementsprechend sind auch die Einkünfte der Kinder selbst dann nicht den Eltern zuzurechnen, wenn Eltern und Kinder in einem Haushalt leben, BFH vom 28.04.1961, VI 308/60 U, BStBl III 1961, 311.

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