Ungeklärt war, ob insb in den Fällen, in denen im Abflussjahr der Vollansatz der Aufwendungen keine steuerliche Auswirkung hat, dem StPfl im Wege der abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere VZ ermöglicht wird (offen gelassen BFH BStBl II 2011, 280; zust FG Sa EFG 2013, 1927; ablehnend FG BdW v 23.04.2015, 3 K 1750/13, bestätigt durch Beschluss des BFH v 12.07.2017, VI R 36/15, BStBl II 2017, 979: danach sind Aufwendungen iSd § 33 Abs 1 EStG sind grundsätzlich in dem VZ zu berücksichtigen, in dem der StPfl sie geleistet hat. Eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im VZ der Verausgabung nicht in vollem Umfang steuermindernd ausgewirkt haben. S dazu Nichtannahmebeschluss des BVerfG v 12.06.2018, 1 BvR 33/18).

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