Lebensversicherungsprämien können grds als SA geltend gemacht werden. Hier bestehen aber die Höchstbeträge nach § 10 Abs 3 EStG. Nach hM kommen daher darüber hinausgehende Lebensversicherungsprämien nicht als ag Belastung in Betracht. Lebensversicherungsprämien werden aber im Allg auch nicht zu den Aufwendungen iSd § 33 Abs 1 EStG gehören.

In der Nachentrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung der vermögenslosen Mutter sah das FG Ha EFG 1976, 234 eine ag Belastung. Demgegenüber hat das FG BdW EFG 1977, 118 (bestätigt durch BFH) dies abgelehnt. Das FG Nbg EFG 1979, 549 hält nur eine Berücksichtigung iRd Höchstbeträge des § 33a Abs l EStG für möglich; hier hatte der StPfl seiner Schwester, die zu Gunsten der Pflege der gemeinsamen Eltern ihren Beruf aufgegeben hatte, im Streitjahr für den Unterhalt 36 000 DM, für eine Lebensversicherung 3 355 DM und die Rentenversicherung 13 908 DM gezahlt. Das Urt hielt diese Leistungen außerdem weder für notwendig noch für angemessen. Vgl ferner FG Bln EFG 1981, 566.

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