Aufwendungen für Liposuktion (Fettabsaugung) sind keine ag Belastungen, wenn nicht die medizinische Notwendigkeit durch ein zuvor erstelltes amtsärztliches Attest oder ein Zeugnis des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse nachgewiesen wurde (§ 64 Abs 2 Nr 2 EStDV; s auch FG SchlH EFG 2015, 33, bestätigt durch BFH BStBl II 2015, 803; FG RP EFG 2016, 1704; offen gelassen BFH BStBl II 2015, 9).

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