Aufwendungen für die Behandlung eines an Legasthenie leidenden Kindes waren nicht mehr nur dann als ag Belastungen zu berücksichtigen, wenn vor Beginn der betreffenden Maßnahmen deren medizinische Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt wird (so noch BFH v 12.08.2003, III B 18/03; BFH BStBl II 2001, 94; BFH/NV 2005, 1286; FG Nds EFG 2004, 1216; H 33.1 – 33.4 EStH 2008 "Legasthenie"). Sie waren nach geänderter Rspr des BFH auch dann als ag Belastungen zu berücksichtigen, wenn die medizinische Indikation auf andere Art u Weise nachgewiesen wurde. Dies konnte in finanzgerichtlichen Verfahren durch ein vom FG eingeholtes Sachverständigengutachten erfolgen (BFH BFH/NV 2011, 503).

Jedoch gilt nunmehr nach § 64 Abs 2 Buchst c EStDV ein formalisierter Nachweis für auswärtige Unterbringungskosten, der vor Beginn der Maßnahme erbracht werden muss (s auch FG Münster EFG 2012, 702, Rev zurückgenommen; BFH BStBl II 2016, 586).

Ferner s "Krankheitskosten".

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