Aufwendungen für eine Infrarot-Wärmekabine können ohne formalisierten Nachweis gem § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV (da kein allg Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens, s BFH BStBl II 2014, 458; aA FG Nbg EFG 2014, 1482 rkr) im Fall des Nachweises der medizinischen Notwendigkeit als ag Belastungen berücksichtigt werden.

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