Rn. 2

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nichtabschluss einer das Risiko abdeckenden Versicherung schließt grds eine ag Belastung nicht aus. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn es sich um eine Versicherung zum Schutze von Vermögensgegenständen handelt. Hier wird die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen abgelehnt, wenn der StPfl eine übliche, allg zugängliche und zumutbare Versicherung nicht abgeschlossen hat (BFH BStBl II 2004, 47 mwN). Im Einzelnen entfällt der Abzug für ag Belastungen insb bei Hausratversicherungen, Reisegepäckversicherung (FG BdW EFG 2008, 379), Wohngebäudeversicherungen, Haftpflichtversicherungen, Tierhalterversicherungen, Feuerversicherungen und Sturmversicherungen. In diesen Fällen ist eine Versicherung üblich.

 

Rn. 3

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Nicht üblich dürfte zB eine sog erweiterte Elementarschadenversicherung sein (vgl BMF v 01.10.2002, BStBl I 2002, 960; Kuhfus EFG 2008, 379).

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