Rn. 4

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

So kommt zB ein Abzug von ag Belastungen bei Schulden in Betracht, wenn die Verschuldung auf zwangsläufige Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Nach Auffassung des BFH HFR 1964, 418 muss auch bei diesem Sachverhalt die Frage nach den Verhältnissen des Einzelfalls geprüft werden. Vgl auch dazu FG Mchn EFG 1983, 412: Darlehensrückzahlung keine ag Belastung, weil Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Nach FG Nbg kommt ein Abzug nicht in Betracht, wenn Schulden nicht eindeutig durch die Arbeitslosigkeit verursacht worden sind (FG Nbg EFG 1985, 243). Eine kurzfristige achtmonatige Arbeitslosigkeit reicht für eine Anerkennung der Schulden als ag Belastung in keinem Fall aus (BFH BFH/NV 1994, 707).

 

Rn. 5

Stand: EL 141 – ET: 02/2020

Der BFH BStBl III 1967, 489 erkannte ausnahmsweise die Tilgung eines Existenzaufbaudarlehens als ag Belastung an, weil der StPfl keine andere Möglichkeit gehabt habe, für seine Familie und sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Dass die mit der Darlehensvaluta angeschaffte Beteiligung an einer GmbH ein Fehlschlag wurde, könne ihm nicht angelastet werden. Es sollen die Grundsätze des BFH HFR 1964, 418 gelten. Dagegen wurde vom FG BdW die Darlehenstilgung für Existenzgründung des früheren Ehegatten abgelehnt (FG BdW EFG 1992, 274 rkr). Auch die Tilgung der Darlehensschulden der Tochter, die diese für eine Existenzgründung aufgenommen hatte, wird nicht anerkannt (FG Nds v 20.07.2000, 14 K 178/98 nv).

Weitere Fälle der Anerkennung durch die Rspr sind: die Schuldentilgung zur Abwendung des Konkurses (FG Münster 1978, 592, zweifelhaft); die Schuldentilgung für einen verunglückten Sohn (FG BdW EFG 1979, 549, dem ist für diesen Einzelfall zuzustimmen).

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