Rn. 1
Stand: EL 141 – ET: 02/2020
Schadensersatzleistungen tragen wohl regelmäßig den Charakter des Außergewöhnlichen. Fraglich ist, ob u ggf inwieweit bei ihnen eine Zwangsläufigkeit anzuerkennen ist. In Betracht kommen nicht ausweichbare rechtliche Gründe; tatsächliche o sittliche Gründe scheiden im Allg aus. Nach Ansicht des BFH BStBl II 1982, 749 kann Zwangsläufigkeit zu bejahen sein, sofern der Schaden nicht vorsätzlich o grob fahrlässig herbeigeführt wurde (BFH BStBl II 1982, 749; H 33.1 – 33.4 EStH 2018 "Schadensersatzleistung"); im Einzelnen s § 33 Rn 140, 141 (Nacke)).
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