Aufwendungen für Therapien eines hochbegabten Kindes können ag Belastungen sein, wenn es erkrankt ist. Eine Hochbegabung als solche stellt keine Erkrankung dar (BFH BFH/NV 2016, 393; vgl auch BFH BFH/NV 2011, 1605; BStBl II 2012, 200).

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