Rn. 204

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bei zusammen zu veranlagenden Ehegatten folgt aus § 26b EStG, wonach die Eheleute wie ein StPfl zu behandeln sind, dass von einem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten auszugehen ist und dass die zu berücksichtigenden Aufwendungen mit ihrem Gesamtbetrag, gleichgültig, welcher Ehegatte sie tatsächlich gehabt hat oder durch welchen sie verursacht sind (zB Krankheitskosten), zu Grunde zu legen sind. Zusammenveranlagte Ehegatten haben – wie übrigens auch die anderen nach der Splittingtabelle zu besteuernden StPfl – den Vorteil, dass bei ihnen die zumutbare Belastung geringer festgesetzt ist als bei anderen StPfl.

 

Rn. 205

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bei getrennter Veranlagung von Ehegatten wird der abzuziehende Betrag nach Wahl der Ehegatten bei dem einen oder bei dem anderen oder bei beiden berücksichtigt. Machen die Eheleute von dem Wahlrecht keinen Gebrauch, werden die ag Belastungen jedem Ehepartner zur Hälfte angerechnet (§ 26a Abs 2 S 1 EStG). Grundlage für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung in diesen Fällen ist jedoch der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten (BFH v 26.03.2009, VI R 58/08; BFH v 26.03.2009, VI R 57/07; BFH BStBl II 2009, 808; OFD Frankfurt, FR 2003, 741). Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH BStBl II 2009, 808; BFH v 26.03.2009, VI R 57/07).

Ab VZ 2013 (Einzelveranlagung) erfolgt die Zuordnung auf Grundlage der Einkünfte des jeweiligen Ehegatten (s § 26a idF StVereinfG 2011 v 01.11.2011, BGBl I 2011, 2131).

Diese Rechtslage gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften (s § 2 Abs 8 EStG).

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