Rn. 103
Stand: EL 158 – ET: 06/2022
Der Gegenwertgedanke kann nicht gelten, wenn es sich darum handelt, dass ein StPfl notwendige Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten machen muss, die ihm durch besondere Ereignisse verlorengegangen sind (BFH BStBl III 1952, 298; BStBl II 1999, 766für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und Kleidung nach einem Brand bzw nach militärischer Beschlagnahme). Es muss sich um "höhere Gewalt ieS", einen katastrophenähnlichen Sachverhalt, eine aufgezwungene Schadenslage handeln (zB Brand, Hochwasser, Unwetter, Kriegseinwirkung, politische Verfolgung).
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