Rn. 136a

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

An dieser Rechtsauffassung hielt der BFH im Zeitraum 2011 bis 2015 nicht länger fest (BFH BStBl II 2011, 1015). Entgegen der bisherigen Rspr sei für die Frage der Zwangsläufigkeit von Prozesskosten nicht auf die Unausweichlichkeit des der streitgegenständlichen Zahlungsverpflichtung oder dem strittigen Zahlungsanspruch zugrunde liegenden Ereignisses abzustellen. Denn der StPfl müsse, um sein Recht durchzusetzen, im Verfassungsstaat des Grundgesetzes den Rechtsweg beschreiten. Die Aufwendungen seien daher unausweichlich (zu den Grenzen der Unausweichlichkeit der Beschreitung des Rechtswegs s BFH BStBl II 2013, 536). Unausweichlich sind derartige Aufwendungen nach dieser Auffassung des BFH jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Zivilprozesskosten seien dann nur insoweit abziehbar, als sie

  • notwendig sind und
  • einen angemessenen Betrag nicht überschreiten (s im Einzelnen BFH BStBl II 2011, 1015; Leistungen der Rechtsschutzversicherung sind iRd Vorteilsausgleichs aber zu berücksichtigen).

Die neue Rechtsauffassung des BFH zu Zivilprozesskosten wurde teilweise in der Literatur auch auf Strafprozesskosten bezogen (Kanzler, FR 2011, 822; Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 110, Dezember 2020; s auch BFH BStBl II 2013, 806; 2014, 684, wonach Kosten der Strafverteidigung, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten StPfl entstanden sind, nicht als ag Belastungen abziehbar sind).

Die neue Rspr hätte auch auf Kosten bzgl Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsverfahren übertragen werden können, da auch dort das staatliche Gewaltmonopol gilt.

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