Rn. 40

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Liegen die Voraussetzungen des § 33 EStG vor, so hat der StPfl einen im Klageverfahren verfolgbaren Rechtsanspruch auf Anwendung (BFH BStBl III 1957, 385; Kanzler, NWB 2011, 249; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 19, 40. Aufl); die Gewährung der Steuerermäßigung steht nicht im Ermessen der Steuerbehörde. Allerdings ist dem Beurteiler zur Beantwortung der Frage, ob die sachverhaltsmäßigen Voraussetzungen für die Anwendung des § 33 EStG vorliegen, durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe (ag Belastungen, Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit der Aufwendungen sowie angemessener Betrag) de facto ein erheblicher Spielraum eingeräumt. Der Gesetzgeber versucht Unsicherheiten durch die Umschreibungen der Begriffe, namentlich bei "ag Belastung" und "Zwangsläufigkeit" in Grenzen zu halten. Verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in § 33 EStG bestehen nicht (BVerfG BStBl III 1967, 106).

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