Rn. 194

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Übersteigen die Aufwendungen den angemessenen Betrag, so wird idR der angemessene Betrag nach § 33 EStG anzuerkennen sein (zB s BFH BFH/NV 2011, 253).

Es kann sich aus der Unangemessenheit aber auch ergeben, dass der ganze Betrag in Wirklichkeit nicht aus den angegebenen Gründen, zB Unterhaltsleistung, Aussteuer, Wohnraumbeschaffung usw hingegeben worden ist, sodass diese Gründe vielmehr nur vorgeschoben sind. Dann muss § 33 EStG für den ganzen Betrag versagt werden.

 

Rn. 195

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

vorläufig frei

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