Rn. 192

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Bei Unterhaltsleistungen ist die Abgrenzungsproblematik durch Schaffung des § 33a EStG entschärft worden. Aufgrund der in § 33a EStG getroffenen Typisierungen der Unterhaltsfälle und des abschließenden Charakters dieser Vorschrift für typische Unterhaltsaufwendungen (vgl BT-Drucks 13/1686, 42) ist die Abgrenzung nur noch insoweit von Bedeutung, als es Aufwendungen sind, die nicht von § 33a EStG erfasst werden (zB Krankheitskosten). Hier ist aber kein strenger Maßstab anzulegen.

 

Rn. 193

Stand: EL 158 – ET: 06/2022

Nicht maßgebend für die Frage der Angemessenheit ist auch, was aufgrund eines bürgerlich-rechtlichen Titels (Vertrag, Vergleich, Urteil) als angemessen angesehen wird. Die Angemessenheit bestimmt sich allein anhand objektiver Merkmale. Es kommt nicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des StPfl an.

Bei Unterhaltsleistungen von Gastarbeitern an die Angehörigen im Heimatland kommt es für die Frage der Angemessenheit und Notwendigkeit auf die dortigen Verhältnisse an (im Einzelnen s Erläut zu § 33a (Pust)).

Nicht unmittelbar in diesen Zusammenhang gehört die Frage einer sog Opfergrenze. Sie spielt ebenfalls bei der Unterhaltsgewährung nach § 33a Abs 1 EStG eine Rolle, gehört aber zur Prüfung der Unterhaltspflicht dem Grunde nach (BFH BStBl II 1984, 522).

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