Rn. 67

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die AbgSt ist aufgrund der spezielleren Tarifvorschrift des § 31 Abs 1 S 1 KStG iVm § 23 Abs 1 KStG nicht auf Körperschaften anzuwenden. Gegenüber dem Tarif von 15 % aus § 23 Abs 1 KStG würde sie eine Benachteiligung darstellen. Die Freistellung gewisser Bezüge iSd § 20 EStG durch § 8b KStG bleibt zudem zu beachten.

Zur Begrenzung der Quellensteuer nach § 44a Abs 9 EStG bei beschränkt stpfl Körperschaften s Rn 58.

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