Rn. 58

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Die Quellensteuer für KapErtr iSd § 43 Abs 1 EStG beschränkt stpfl Körperschaften (iSd § 2 Nr 1 KStG) wird durch § 44a Abs 9 S 1 EStG auf 15 % beschränkt. Insoweit wird auch beim Einbehalt von Quellensteuer die Begrenzung des Steuersatzes von 15 % nach § 23 Abs 1 KStG beachtet (s Rn 67). Allerdings gilt dies nach § 44a Abs 9 S 2 EStG nur unter den Voraussetzungen ua des § 50d Abs 3 EStG.

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