Rn. 100

Stand: EL 146 – ET: 10/2020

Sachlich ist die Vorschrift auf die Einkünfte aus KapVerm nach § 2 Abs 1 Nr 5 EStG, § 20 EStG anwendbar (§ 32d Abs 1 S 1 EStG).

Die Einkunftsart ist subsidiär gegenüber den Einkünften aus LuF, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und VuV (§ 20 Abs 8 S 1 EStG). Bei diesen Einkunftsarten entfaltet der vorzunehmende KapSt-Abzug (§ 43 Abs 4 EStG) keine Abgeltungswirkung (§ 43 Abs 5 S 2 EStG).

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