Rn. 45b

Stand: EL 173 – ET: 06/2024

§ 20 Abs 4a EStG soll eine Erleichterung für die zur Einbehaltung der KapSt verpflichteten Finanzinstitute darstellen und damit die AbgSt praktikabel ausgestalten (ausführlich Bron, DStR 2014, 353; ferner zur Verknüpfung mit dem UmwStGRn 76). Nach der Regelung soll ein Einbehalt der KapSt bei insb ausländischen Kapitalmaßnahmen gerade verhindert werden. Zu diesem Zweck sieht die Regelung zahlreiche zwingende Fortführungen der AK vor, ohne Möglichkeit, eine Realisierung stiller Reserven zu erreichen (s zu der Frage ausländischer Kapitalmaßnahmen ausführlich Hensel, RdF 2018, 32).

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