A. Rückgängigmachung Tarifermäßigung

 

Rn. 71

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

In § 32c Abs 7 EStG wird eine weitere Vorgabe der Kommissionsdienststellen umgesetzt. Es handelt sich hierbei um eine über Abs 6 hinausgehende Vorgabe, die speziell Verstöße gegen Vorgaben der gemeinschaftsrechtlichen Fischereipolitik ahnden soll.

Betroffen hiervon können LuF mit Einkünften aus

  • Binnenfischerei,
  • Teichwirtschaft oder
  • Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft

sein, während Verstöße gegen den Meeres- und Fischereifonds schon allein deshalb keinen Einfluss auf die Tarifermäßigung haben können, weil die Einkünfte daraus grundsätzlich gewerblicher Natur sind.

 

Rn. 72

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Wird während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Bekanntgabe des ESt-Bescheids, mit dem die Tarifermäßigung für den jeweiligen Betrachtungszeitraum gewährt wird, einer der in Art 10 Abs 1 VO 508/2014 (VO zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds) genannten Verstöße durch die zuständige Behörde festgestellt, ist eine Tarifermäßigung iSd § 32c Abs 1 S 2 EStG rückgängig zu machen; ein Ermessen des FA besteht insoweit nicht. Dies gilt allerdings nicht auch für Verstöße iSd § 32c Abs 5 S 1 Nr 3, 4 und 6 EStG; hierauf ist § 32c Abs 7 EStG nicht anwendbar.

 

Rn. 73

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Der Verstoß stellt ein rückwirkendes Ereignis iSd § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG dar; er ist vom StPfl unverzüglich nach dessen Feststellung dem zuständigen (Veranlagungs-)FA anzuzeigen (§ 32c Abs 7 S 2 EStG).

B. Eigenständige Festsetzungsfrist

 

Rn. 74

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Die Festsetzungsfrist für die rückgängig zu machende Tarifermäßigung endet nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Ablauf des Kj, in dem die FinBeh von dem Verstoß Kenntnis erlangt (§ 32c Abs 7 S 4 EStG).

 

Rn. 75–80

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge