A. Allgemeines

 

Rn. 50

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Über die bereits in § 32c Abs 1 S 2 und Abs 4 EStG enthaltenen Einschränkungen hinaus enthält auch § 32c Abs 5 EStG weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Tarifermäßigung.

  • Die Nr 1 und 2 sollen eine Doppelberücksichtigung von Verlusten vermeiden,
  • die Nr 3–6 und S 2 und 3 enthalten im Notifizierungsverfahren gemachte Vorgaben der EU-Kommission.

B. Keine Doppelberücksichtigung von Verlusten

 

Rn. 51

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Gemäß § 32c Abs 5 Nr 1 EStG darf für Verluste des jeweils ersten VZ in einem Betrachtungszeitraum kein Verlustrücktrag nach § 10d Abs 1 EStG in den letzten VZ eines vorangegangenen Betrachtungszeitraums vorgenommen worden sein; dh, der StPfl muss entsprechend § 10d Abs 1 S 5 EStG auf die Inanspruchnahme des Verlustrücktrags verzichten.

Wie sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, ist davon ein Verlustrücktrag des Jahres 2014 in 2013 nicht betroffen, denn dem Jahr 2014 geht kein Betrachtungszeitraum voraus (ebenso BMF v 28.09.2020, BStBI 2020, 952 Rz 24). Dagegen wird in der Gesetzesbegründung auf Vertrauensschutz verwiesen.

 

Rn. 52

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Keine Aussage enthält das Gesetz zu der Frage, ob ein am Ende des 2013 verbleibender Verlustvortrag, der sich einkünftemindernd im ersten Betrachtungszeitraum 2014–2016 auswirkt, für die im VZ 2016 durchzuführende Tarifermäßigung schädlich ist. Ebenso wie ein bereits vorgenommener Verlustrücktrag von 2014 auf 2013 aus Vertrauensschutz unbeachtlich ist, muss mE Gleiches gelten für den umgekehrten Fall eines Verlustvortrags aus 2013 in den VZ 2014.

 

Rn. 53

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Ein Verlustrücktrag des VZ 2023 in den letzten Betrachtungszeitraum 2020–2022 führt mE aber zum Ausschluss der Tarifermäßigung, wenngleich dies vom Wortlaut des Gesetzes nicht abgedeckt ist, denn es fehlt in diesem Fall an einem vorangegangenen Betrachtungszeitraum. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es allerdings, dass vorrangig eine Verlustverrechnung innerhalb der Betrachtungszeiträume erfolgt.

 

Rn. 54

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Nach § 32c Abs 5 Nr 2 EStG darf für negative Einkünfte, die im zweiten und dritten VZ des Betrachtungszeitraums erzielt wurden, kein Antrag nach § 10d Abs 1 S 5 EStG gestellt werden; ein in diesen beiden VZ entstandener Verlust darf somit nicht in einen VZ des dem Betrachtungszeitraum folgenden Betrachtungszeitraums vorgetragen werden.

C. Vorgaben der EU-Kommission (De-minimis-Beihilfe)

 

Rn. 55

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Im Notifizierungsverfahren zu § 32c EStG aF hat die EU-Kommission eine Reihe von Vorgaben für eine beihilferechtliche Unbedenklichkeit gemacht (im Einzelnen BT-Drucks 19/13436, 128), die in § 32c Abs 5 Nr 3–6 und S 2 und 3 EStG nF umgesetzt wurden. Mit dem persönlich unterschriebenen Antrag, der für die VZ 2019 und 2022 jeweils mit den diesbezüglichen Steuererklärungen und für den VZ nachträglich beim FA einzureichen ist, hat der StPfl zu erklären, dass er

  • kein Unternehmer in Schwierigkeiten ist (Nr 3),
  • unzulässige Beihilfen, die er früher einmal erhalten hat, vollständig zurückgezahlt hat (Nr 4),
  • bestimmte Verstöße bzw Vergehen oder Betrug gegen EU-Recht, insbesondere gegen Meeres- oder Fischereifonds nicht begangen hat (Nr 5) und
  • die Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik einhält.

Eine wirksame Kontrolle dieser Voraussetzungen durch die FinVerw kann allerdings nicht erwartet werden, dies allein schon deshalb, weil die jeweiligen Bearbeiter über die in Nr 3–6 aufgeführten – höchst komplizierten – beihilferechtlichen Vorschriften im Regelfall keine Kenntnis haben dürften.

 

Rn. 56

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

Fällt eine der in § 32c Abs 5 Nr 3–6 EStG genannten Voraussetzungen nach beantragter Tarifermäßigung weg, hat der StPfl dies unverzüglich dem zuständigen FA mitzuteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, führt dies zur Versagung der Tarifermäßigung; darüber hinaus könnte dies als Steuerstraf- bzw -ordnungswidrigkeit gewertet werden.

 

Rn. 57–59

Stand: EL 163 – ET: 02/2023

vorläufig frei

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